Das hat sich ab dem 01.01.2020 geändert

  • Belegerstellungspflicht, ab 01.01.2020
  • Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), ab 01.01.2020
  • Taxonomie inkl. DSFinV-K, ab 01.01.2020
  • Kassennachschau, bereits seit 2018
  • Einzeldatenerfassung, bereits seit 2017
Das hat der Gesetzgeber ab 01.01.2020 geändert

1. Belegausgabepflicht

2. TSE- Technischen Sicherungseinheit

3. DSFinV-K

4. Meldepflicht Kassensystem und TSE

  • 1. Belegausgabepflicht
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Berlin, 17.Juni 2019

    Belegausgabepflicht

    1. Sie müssen einen Beleg ausgeben, die Frage, ob der Kunde einen Beleg wünscht, entbindet Sie nicht davon.
    2. Sie können einen Beleg in gedruckter Form oder in elektronischer Form erstellen.
    3. Eine Pflicht des Kunden, den Beleg mitzunehmen, besteht nicht.
    4. Sie können beim zuständigen Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabe im Einzelfall beantragen.
    5. Der Beleg ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs auszugeben.
    6. Eine alleinige Anzeige in einem Kundendisplay reicht nicht aus.

    1.1 Belegausgabepflicht

    AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Berlin, 17.Juni 2019

    Belegausgabepflicht (Auszug aus AEAO)

    6. Belegausgabe
    6.1 Die Belegausgabepflicht hat ab 1.1.2020 nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst.

    6.2 Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Transaktion (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.6) vor Bereitstellung des Belegs abgeschlossen wird.

    6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.

    6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

    6.5 Ein Beleg i.S.v. § 6 KassenSichV ist nur für Geschäftsvorfälle auszugeben, an denen ein Dritter beteiligt ist. Von der Belegausgabepflicht sind z. B. Entnahmen und Ein-lagen ausgenommen.

    6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an.

    6.7 Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch bereitgestellt wird.

    1.2 Belegausgabepflicht

    AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Berlin, 17.Juni 2019

    Belegausgabepflicht (Auszug aus AEAO)

    6. Belegausgabe
    6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.

    6.9 Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.
    Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.

    6.10 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entbindet den Unternehmer nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB). Seite 16

    6.11 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht setzt voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der zertifizierten technischen Sicherheits-einrichtung nicht eingeschränkt wird.

  • 2. Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Berlin, 17.Juni 2019

    Pflicht zum Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

    1. Es besteht die Pflicht ab 01. Januar 2020 Ihre Kasse (elektronisches Aufzeichnungssystem) mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
    2. CASIO gibt Ihnen eine TSE-Garantie für nachzurüstende Modelle (siehe 2.3)
    3. Nicht TSE-fähige Modelle können Sie bis 31.Dezember 2022 benutzen, wenn sie jetzt schon die GoBD und die gesetzlichen Regelungen erfüllen.
      Bitte beachten Sie auch hier die DSFinV-K.
    4. Kassen, die keine TSE erfüllen, dürfen ab 01.Januar 2020 weder verkauft, noch beworben oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

    2.1 TSE - Technische Sicherheitseinrichtung

    AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Berlin, 17.Juni 2019

    TSE- Technische Sicherheitseinrichtung (Auszug aus AEAO)

    1.3 Schutz durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)
    Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zur führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.

    Ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine Gruppe elektronischer Aufzeichnungs-systeme muss bei störungsfreier Verwendung genau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zugeordnet sein.

    2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
    2.2.1 In Art. 97 § 30 EGAO werden die Anwendungszeitpunkte der Regelungen des § 146a AO bestimmt. § 146a AO gilt erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

    2.2.2 Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Von der Ausnahmeregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.

    2.2.3 Registrierkassen, für die die Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO gilt, unterliegen im Übergangszeitraum nicht der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO.

    2.2.4 Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die unter den Anwendungsbereich des § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, bis spätestens zum 31.1.2020 zu erstatten.

    2.2 TSE - Technische Sicherheitseinrichtung

    AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Berlin, 17.Juni 2019

    TSE- Technische Sicherheitseinrichtung (Auszug aus AEAO)

    Inhaltsverzeichnis AEAO:

    3. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
    3.1 Anforderungen an die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
    3.2 Komponenten der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
    3.3 Protokollierung von Vorgängen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
    3.4 Anwendungs- und Protokolldaten
    3.5 Ablauf der Protokollierung
    3.6 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
    4. Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen

    2.3 TSE - Technische Sicherheitseinrichtung Garantie von CASIO

    *Unsere TSE-Garantie beinhaltet die Zusage, dass Sie diese genannten Kassen von CASIO mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachrüsten können. Benötigt wird die Fiskalbox oder die Fiskal-App. Weiterhin wird für jede Kasse ein Software-Update benötigt. Der Zeitraum der Bereitstellung wird durch die Hersteller der TSE vorgegeben.

    TSE

    Verkaufbar bis 31.12.2019
    Einsetzbar bis 31.12.2022
    SE-S100SB-BK
    SE-S100MB-BK
    SE-S100SB-GD
    SE-S100SB-RD
    SE-S100SB-SR
    TSE SE-S400SB-SR
    SE-S400MB-SR
    SE-C450MB
    SE-S3000MB-SR
    SE-C3500MB
    TE-2200
    TE-2400
    QT-6000
    QT-6100
    QT-6600
    V-X100
    V-R100
    V-R200
    V-R7000
    IT-G400

  • 3. DSFinV-K
  • DSFinV-KAEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

    DSFinV-K:

    1. DSFinV-K bedeutet:
      „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“.
    2. Für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2) gilt die DSFinV-K.
    3. Hierbei ist unerheblich, ob die Kassen TSE-fähig sind oder nicht (bauartenbedingte Übergangsperiode bis 31.Dezember 2022).
    4. CASIO erfüllt bereits heute die DSFinV-K (notwendig : EDE-IPL (Firmware von CASIO), LoxBox, Taxonomieschnittstelle, CESF)
    5. Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.0)
      https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html

  • 4. Meldepflicht Kassensystem / TSE
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

    Meldepflicht für Kassensysteme und Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):

    1. Steuernummer des Steuerpflichtigen (USt-ID oder Wirtschafts-ID)
    2. Art, Seriennummer und Zertifizierungs-ID der TSE
    3. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
    4. Anzahl und Standort der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme (je Betriebsstätte/Einsatzort)
    5. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
    6. Datum der Anschaffung
    7. Datum der Außerbetriebnahme

Das ist bereits Pflicht seit 2016!

5. Einzeldatenerfassung

6. Anforderungen an den Beleg

7. Angaben auf einem Beleg

8. Programmierprotokoll

9. Verfahrensdokumentation

10. Kassen-Nachschau

11. Kassensturz

12. Artikelbuchungen / Warengruppenbuchungen

13. Sichere Archivierung

  • 5. Einzeldatenerfassung
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

    Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) / BMF 11. Juli 2019 / zurückgenommen/ alte GoBD)

    Einzeldatenerfassung:

    1. Die Geschäftsvorfälle sind vollzählig und lückenlos aufzuzeichnen
      (Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht; vgl. AEAO zu § 146 AO Nr. 2.1)

    2. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.

    3. Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.

  • 6. Anforderungen an den Beleg
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

    Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017

    Anforderungen an den Beleg:

    1. Die Mindestanforderungen an einen Beleg sind in der KassenSichV geregelt.

    2. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar und auf dem Papierbeleg oder in dem elektronischen Beleg enthalten sein.

    3. Die umsatzsteuerlichen Vorschriften an eine Rechnung (insbesondere § 14 Abs. 4 UStG) bleiben unberührt.

    6.1 Anforderungen an den Beleg

    Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017

    Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) / BMF 11. Juli 2019 / zurückgenommen/ alte GoBD)

    § 6
    Anforderungen an den Beleg

    Ein Beleg muss mindestens enthalten:

    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
    2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
    3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
    4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
    5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
    6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

    Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein.
    Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

  • 7. Angaben auf einem Beleg
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

    KassenSichV

    Angaben auf einem Beleg:

    1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (vgl. § 6 Nr. 1 KassenSichV).
    2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung.
    3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
    4. Die Transaktionsnummer i. S. d. § 2 Satz 2 Nummer 2 KassenSichV.
    5. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag.
    6. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems / TSE.
    7. Betrag je Zahlungsart
    8. Signaturzähler
    9. Prüfwert

  • 8. Programmierprotokoll
  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016

    Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO/ BMF 29. Mai 2018

    Programmierprotokoll:

    Das Programmierprotokoll ist Bestandteil der Kassennachschau. Hierbei ist auf Vollständigkeit, chronologische Aufzeichnung und Archivierung zu achten .

    CASIO erstellt ein automatisches Programmierprotokoll zur Systemdokumentation (notwendig: CESF-PP).
    CESF kann diese Daten zur Archivierung automatisch an das DATEV Kassenarchiv online übergeben.

  • 9. Verfahrensdokumentation
  • AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

    Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) / BMF 11. Juli 2019 / zurückgenommen/ alte GoBD)

    Verfahrensdokumentation:

    1. für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein

    2. Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer
      • allgemeinen Beschreibung
      • einer Anwenderdokumentation
      • einer technischen Systemdokumentation
      • einer Betriebsdokumentation

    3. Fehlende Verfahrensdokumentation führen nicht zwangsweise zum Verwerfen der Buchführung.

  • 10. Kassen-Nachschau
  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016

    Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO/ BMF 29. Mai 2018

    Kassen-Nachschau:

    1. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).

    2. Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden.

    3. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).

  • 11. Kassensturz
  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016

    Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO/ BMF 29. Mai 2018

    Kassensturz:

    1. Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen.

    2. Jede Kasse muss kassensturzfähig sein.

    3. Wichtige Hinweise für den korrekten Umgang:
      • BAR/UNBAR
      • Trinkgeld BAR/UNBAR
      • Trinkgeld Arbeitgeber / Arbeitnehmer
      • Wechselgeld Einzahlung /Auszahlung
      • Abschöpfung
      • Buchen von Kasseneinnahmen, Kassenausgaben (Ein-/ Auszahlung)

    4. Der X / Z Bericht muss den aktuellen Kassenbestand wiedergeben.

  • 12. Artikelbuchungen / Warengruppenbuchungen
  • Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
    Anwendungserlass zu § 146 AO
    19. Juni 2018

    Artikelgenaue Erfassung

    1. Die Erfassung muss artikelgenau erfolgen.

    2. Eine reine Buchung auf Warengruppen ( 10 Euro auf Getränke, 10 Euro auf Speisen,…) ist nicht zulässig.

    3. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.

    4. Hiervon sind auch Dienstleistungen betroffen.

    12.1 Artikelbuchungen / Warengruppenbuchungen

    Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO, 19. Juni 2018

    2.1.3 Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar zu der Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und –betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge bzw. Anzahl. Die Möglichkeit zum Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe nach § 32 UStDV in der Rechnung und die Zusammenfassung des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV in der Rechnung bleiben unbenommen. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen.

  • 13. Sichere Archivierung
  • Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
    Anwendungserlass zu § 146 AO
    19. Juni 2018

    Aufbewahrungspflichten

    1. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht sollte vom Steuerpflichtigen eher großzügiger gesehen werden (besser länger als nötig).
    2. Eine sichere und nicht änderbare Archivierung ist notwendig.
    3. Wir empfehlen die Archivierung mit dem DATEV Kassenarchiv online.
    4. Vorteile der Lösung auf DATEV.de
    5. Das DATEV Kassenarchiv online ist die Grundlage für die Übergabe ins Kassenbuch des DATEV Unternehmen Online (DUO)
  • QUELLENVERZEICHNIS
  • 26.11.2010 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
    GZ IV A 4 - S 0316/08/10004-07
    DOK 2010/0946087
     
    14.11.2014 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
    GZ IV A 4 - S 0316/13/10003
    DOK 2014/0353090
     
    28.12.2016 Gesetz
    Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen
    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65
     
    06.10.2017 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
    Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
    (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)
     
    29.05.2018 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO
    GZ IV A 4 - S 0316/13/10005 :054
    DOK 2018/0427337
     
    12.06.2018 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik;
    „BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“; „BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)“;
    „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API“
    GZ IV A 4 S 0316/13/10005 :059
    DOK 2018/0478362
     
    19.06.2018 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
    Anwendungserlass zu § 146 AO
    GZ IV A 4 - S 0316/13/10005 :053
    DOK 2018/0427877
     
    17.06.2018 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
    Anwendungserlass zu § 146a AO
    GZ IV A 4 - S 0316-a/18/10001
    DOK 2019/0511938
     
    11.07.2018 BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder
    Betreff Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
    GZ IV A 4 - S 0316/19/10003 :001
    DOK 2019/0592405
  • GLOSSAR
  • Begriff
    Erläuterung
    AE
    Anwendungserlass
    AO
    Abgabenordnung
    Außenprüfung
    steuerliche Gesamtüberprüfung durch einen Mitarbeiter der Finanzbehörde im Außendienst
    BMF
    Bundesministerium der Finanzen
    BSI
    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
    CESF
    Casio - Kommuniktations- und Konvertierungssoftware
    CESF-PP
    Casio - automatisches Programmierprotokoll
    DATEV eG   
    Softwarehaus und IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte
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    Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
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    Kassennachschau
    eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte
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    Technische Sicherheitseinrichtung
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    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
    USt-ID 
    Umsatzsteuer Identifikationsnummer

BMF Schreiben zu o.g. Ausführungen

BMF Schreiben vom 29. Mai 2018: Kassen-Nachschau / offene Ladenkasse:
Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. Registrierkassen oder computergestützte Kassensysteme sowie offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).
Die Kassen-Nachschau stellt ein Verfahren dar, zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsmäßige Übernahme in die Buchhaltung.



BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018: Einzelaufzeichnungspflicht / Grundsätze der Einzelaufzeichnung.
Das Schreiben geht auf die Einzelaufzeichnungspflicht nach §146 Abs. 1 der AO und deren Grundsätze ein. Die Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.



BMF Schreiben vom 17. Juni 2019: Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO


BMF Schreiben vom 11. Juli 2019: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)


Alle veröffentlichten Schreiben des BMF können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden (www.bundesfinanzministerium.de).

Dieser Arbeitskreis wurde durch den DFKA e.V. pilotiert. Weitere Mitglieder im Arbeitskreis sind u.a. das Bundesamtzentralamt für Steuern, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Bundesdruckerei, das Bayrische Landesamt für Steuern, die Oberfinanzdirektionen von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Karlsruhe sowie die DATEV und weitere Hersteller.