Das hat sich ab dem 01.01.2020 geändert
- Belegerstellungspflicht, ab 01.01.2020
- Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), ab 01.01.2020
- Taxonomie inkl. DSFinV-K, ab 01.01.2020
- Kassennachschau, bereits seit 2018
- Einzeldatenerfassung, bereits seit 2017

1. Belegausgabepflicht
2. TSE- Technischen Sicherungseinheit
3. DSFinV-K
4. Meldepflicht Kassensystem und TSE
1. Belegausgabepflicht
- Sie müssen einen Beleg ausgeben, die Frage, ob der Kunde einen Beleg wünscht, entbindet Sie nicht davon.
- Sie können einen Beleg in gedruckter Form oder in elektronischer Form erstellen.
- Eine Pflicht des Kunden, den Beleg mitzunehmen, besteht nicht.
- Sie können beim zuständigen Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabe im Einzelfall beantragen.
- Der Beleg ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs auszugeben.
- Eine alleinige Anzeige in einem Kundendisplay reicht nicht aus.
2. Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Es besteht die Pflicht ab 01. Januar 2020 Ihre Kasse (elektronisches Aufzeichnungssystem) mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
- CASIO gibt Ihnen eine TSE-Garantie für nachzurüstende Modelle (siehe 2.3)
- Nicht TSE-fähige Modelle können Sie bis 31.Dezember 2022 benutzen, wenn sie jetzt schon die GoBD und die gesetzlichen Regelungen erfüllen.
Bitte beachten Sie auch hier die DSFinV-K. - Kassen, die keine TSE erfüllen, dürfen ab 01.Januar 2020 weder verkauft, noch beworben oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
3. DSFinV-K
- DSFinV-K bedeutet:
„Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“. - Für elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2) gilt die DSFinV-K.
- Hierbei ist unerheblich, ob die Kassen TSE-fähig sind oder nicht (bauartenbedingte Übergangsperiode bis 31.Dezember 2022).
- CASIO erfüllt bereits heute die DSFinV-K (notwendig : EDE-IPL (Firmware von CASIO), LoxBox, Taxonomieschnittstelle, CESF)
- Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.0)
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html 4. Meldepflicht Kassensystem / TSE
- Steuernummer des Steuerpflichtigen (USt-ID oder Wirtschafts-ID)
- Art, Seriennummer und Zertifizierungs-ID der TSE
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl und Standort der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme (je Betriebsstätte/Einsatzort)
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung
- Datum der Außerbetriebnahme
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Berlin, 17.Juni 2019
Belegausgabepflicht
1.1 Belegausgabepflicht
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; VerordnungsermächtigungBerlin, 17.Juni 2019
Belegausgabepflicht (Auszug aus AEAO)
6. Belegausgabe6.1 Die Belegausgabepflicht hat ab 1.1.2020 nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst.
6.2 Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Transaktion (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.6) vor Bereitstellung des Belegs abgeschlossen wird.
6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.
6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.
6.5 Ein Beleg i.S.v. § 6 KassenSichV ist nur für Geschäftsvorfälle auszugeben, an denen ein Dritter beteiligt ist. Von der Belegausgabepflicht sind z. B. Entnahmen und Ein-lagen ausgenommen.
6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an.
6.7 Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch bereitgestellt wird.
1.2 Belegausgabepflicht
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; VerordnungsermächtigungBerlin, 17.Juni 2019
Belegausgabepflicht (Auszug aus AEAO)
6. Belegausgabe6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.
6.9 Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.
Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.
6.10 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entbindet den Unternehmer nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB). Seite 16
6.11 Die Befreiung von der Belegausgabepflicht setzt voraus, dass durch die Unterdrückung der Belegausgabe die Funktion der zertifizierten technischen Sicherheits-einrichtung nicht eingeschränkt wird.
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Berlin, 17.Juni 2019
Pflicht zum Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
2.1 TSE - Technische Sicherheitseinrichtung
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; VerordnungsermächtigungBerlin, 17.Juni 2019
TSE- Technische Sicherheitseinrichtung (Auszug aus AEAO)
1.3 Schutz durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zur führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.
Ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine Gruppe elektronischer Aufzeichnungs-systeme muss bei störungsfreier Verwendung genau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zugeordnet sein.
2.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
2.2.1 In Art. 97 § 30 EGAO werden die Anwendungszeitpunkte der Regelungen des § 146a AO bestimmt. § 146a AO gilt erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
2.2.2 Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Von der Ausnahmeregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.
2.2.3 Registrierkassen, für die die Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO gilt, unterliegen im Übergangszeitraum nicht der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO.
2.2.4 Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die unter den Anwendungsbereich des § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, bis spätestens zum 31.1.2020 zu erstatten.
2.2 TSE - Technische Sicherheitseinrichtung
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; VerordnungsermächtigungBerlin, 17.Juni 2019
TSE- Technische Sicherheitseinrichtung (Auszug aus AEAO)
Inhaltsverzeichnis AEAO:
3. Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung3.1 Anforderungen an die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
3.2 Komponenten der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
3.3 Protokollierung von Vorgängen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
3.4 Anwendungs- und Protokolldaten
3.5 Ablauf der Protokollierung
3.6 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
4. Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen
2.3 TSE - Technische Sicherheitseinrichtung Garantie von CASIO
*Unsere TSE-Garantie beinhaltet die Zusage, dass Sie diese genannten Kassen von CASIO mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachrüsten können. Benötigt wird die Fiskalbox oder die Fiskal-App. Weiterhin wird für jede Kasse ein Software-Update benötigt. Der Zeitraum der Bereitstellung wird durch die Hersteller der TSE vorgegeben.
Einsetzbar bis 31.12.2022
SE-S100MB-BK
SE-S100SB-GD
SE-S100SB-RD
SE-S100SB-SR

SE-S400MB-SR
SE-C450MB
SE-S3000MB-SR
SE-C3500MB
TE-2200
TE-2400
QT-6000
QT-6100
QT-6600
V-X100
V-R100
V-R200
V-R7000
IT-G400
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
DSFinV-K:
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Meldepflicht für Kassensysteme und Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):

5. Einzeldatenerfassung
6. Anforderungen an den Beleg
7. Angaben auf einem Beleg
8. Programmierprotokoll
9. Verfahrensdokumentation
10. Kassen-Nachschau
11. Kassensturz
12. Artikelbuchungen / Warengruppenbuchungen
13. Sichere Archivierung
5. Einzeldatenerfassung
- Die Geschäftsvorfälle sind vollzählig und lückenlos aufzuzeichnen
(Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht; vgl. AEAO zu § 146 AO Nr. 2.1) - Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.
- Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.
6. Anforderungen an den Beleg
- Die Mindestanforderungen an einen Beleg sind in der KassenSichV geregelt.
- Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar und auf dem Papierbeleg oder in dem elektronischen Beleg enthalten sein.
- Die umsatzsteuerlichen Vorschriften an eine Rechnung (insbesondere § 14 Abs. 4 UStG) bleiben unberührt.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
7. Angaben auf einem Beleg
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (vgl. § 6 Nr. 1 KassenSichV).
- Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung.
- Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
- Die Transaktionsnummer i. S. d. § 2 Satz 2 Nummer 2 KassenSichV.
- Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag.
- Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems / TSE.
- Betrag je Zahlungsart
- Signaturzähler
- Prüfwert
8. Programmierprotokoll
9. Verfahrensdokumentation
- für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein
- Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer
• allgemeinen Beschreibung
• einer Anwenderdokumentation
• einer technischen Systemdokumentation
• einer Betriebsdokumentation - Fehlende Verfahrensdokumentation führen nicht zwangsweise zum Verwerfen der Buchführung.
10. Kassen-Nachschau
- Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).
- Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden.
- Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).
11. Kassensturz
- Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen.
- Jede Kasse muss kassensturzfähig sein.
- Wichtige Hinweise für den korrekten Umgang:
• BAR/UNBAR
• Trinkgeld BAR/UNBAR
• Trinkgeld Arbeitgeber / Arbeitnehmer
• Wechselgeld Einzahlung /Auszahlung
• Abschöpfung
• Buchen von Kasseneinnahmen, Kassenausgaben (Ein-/ Auszahlung) - Der X / Z Bericht muss den aktuellen Kassenbestand wiedergeben.
12. Artikelbuchungen / Warengruppenbuchungen
- Die Erfassung muss artikelgenau erfolgen.
- Eine reine Buchung auf Warengruppen ( 10 Euro auf Getränke, 10 Euro auf Speisen,…) ist nicht zulässig.
- Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.
- Hiervon sind auch Dienstleistungen betroffen.
13. Sichere Archivierung
- Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht sollte vom Steuerpflichtigen eher großzügiger gesehen werden (besser länger als nötig).
- Eine sichere und nicht änderbare Archivierung ist notwendig.
- Wir empfehlen die Archivierung mit dem DATEV Kassenarchiv online.
- Vorteile der Lösung auf DATEV.de
- Das DATEV Kassenarchiv online ist die Grundlage für die Übergabe ins Kassenbuch des DATEV Unternehmen Online (DUO)
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) / BMF 11. Juli 2019 / zurückgenommen/ alte GoBD)
Einzeldatenerfassung:
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017
Anforderungen an den Beleg:
6.1 Anforderungen an den Beleg
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) / BMF 11. Juli 2019 / zurückgenommen/ alte GoBD)
§ 6
Anforderungen an den Beleg
Ein Beleg muss mindestens enthalten:
Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein.
Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
KassenSichV
Angaben auf einem Beleg:
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146b AO/ BMF 29. Mai 2018
Programmierprotokoll:
Das Programmierprotokoll ist Bestandteil der Kassennachschau. Hierbei ist auf Vollständigkeit, chronologische Aufzeichnung und Archivierung zu achten .
CASIO erstellt ein automatisches Programmierprotokoll zur Systemdokumentation (notwendig: CESF-PP).
CESF kann diese Daten zur Archivierung automatisch an das DATEV Kassenarchiv online übergeben.
AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) / BMF 11. Juli 2019 / zurückgenommen/ alte GoBD)
Verfahrensdokumentation:
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146b AO/ BMF 29. Mai 2018
Kassen-Nachschau:
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146b AO/ BMF 29. Mai 2018
Kassensturz:
Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146 AO
19. Juni 2018
Artikelgenaue Erfassung
12.1 Artikelbuchungen / Warengruppenbuchungen
Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO, 19. Juni 20182.1.3 Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar zu der Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und –betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie die verkaufte Menge bzw. Anzahl. Die Möglichkeit zum Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe nach § 32 UStDV in der Rechnung und die Zusammenfassung des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV in der Rechnung bleiben unbenommen. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen.
Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146 AO
19. Juni 2018
Aufbewahrungspflichten

QUELLENVERZEICHNIS
GLOSSAR
26.11.2010 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften |
GZ | IV A 4 - S 0316/08/10004-07 |
DOK | 2010/0946087 |
14.11.2014 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) |
GZ | IV A 4 - S 0316/13/10003 |
DOK | 2014/0353090 |
28.12.2016 | Gesetz |
Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen | |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 65 | |
06.10.2017 | Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen |
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr | |
(Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) | |
29.05.2018 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146b AO |
GZ | IV A 4 - S 0316/13/10005 :054 |
DOK | 2018/0427337 |
12.06.2018 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik; „BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“; „BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)“; „BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API“ |
GZ | IV A 4 S 0316/13/10005 :059 |
DOK | 2018/0478362 |
19.06.2018 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO |
GZ | IV A 4 - S 0316/13/10005 :053 |
DOK | 2018/0427877 |
17.06.2018 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO |
GZ | IV A 4 - S 0316-a/18/10001 |
DOK | 2019/0511938 |
11.07.2018 | BMF an die Oberste Finanzbehörden der Länder |
Betreff | Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) |
GZ | IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 |
DOK | 2019/0592405 |
BMF Schreiben zu o.g. Ausführungen
BMF Schreiben vom 29. Mai 2018: Kassen-Nachschau / offene Ladenkasse:Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. Registrierkassen oder computergestützte Kassensysteme sowie offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).
Die Kassen-Nachschau stellt ein Verfahren dar, zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren ordnungsmäßige Übernahme in die Buchhaltung.
BMF-Schreiben vom 19. Juni 2018: Einzelaufzeichnungspflicht / Grundsätze der Einzelaufzeichnung.
Das Schreiben geht auf die Einzelaufzeichnungspflicht nach §146 Abs. 1 der AO und deren Grundsätze ein. Die Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.
BMF Schreiben vom 17. Juni 2019: Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO
BMF Schreiben vom 11. Juli 2019: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
Alle veröffentlichten Schreiben des BMF können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden (www.bundesfinanzministerium.de).
Dieser Arbeitskreis wurde durch den DFKA e.V. pilotiert. Weitere Mitglieder im Arbeitskreis sind u.a. das Bundesamtzentralamt für Steuern, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Bundesdruckerei, das Bayrische Landesamt für Steuern, die Oberfinanzdirektionen von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Karlsruhe sowie die DATEV und weitere Hersteller.